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Entwöhnungsbehandlung

Die Kurzantwort: Reha bei Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit.

In den Erläuterungen der Kostenträger taucht Entwöhnungsbehandlung auf. Reha bei Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit.

Was der Begriff bedeutet

Die Entwöhnungsbehandlung folgt in der Regel auf eine körperliche Entgiftung im Krankenhaus und behandelt die psychische Abhängigkeit mit verhaltenstherapeutischen Methoden, Rückfallprophylaxe und sozialer Wiedereingliederung.

Was das für Betroffene bedeutet

Im Zusammenspiel mit weiteren Verfahrensschritten wird die Bedeutung deutlich.

Aus der Praxis

Bei Unsicherheit über den richtigen Kostenträger hilft ein Anruf bei der Rentenversicherung oder Krankenkasse weiter — die Klärungspflicht liegt beim Träger.

Häufige Fragen

Aus dem redaktionellen Alltag: die häufigsten Fragen zum Thema.

Was passiert, wenn mein Reha-Antrag abgelehnt wird?

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Dagegen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, idealerweise mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen. Bleibt es bei der Ablehnung, ist eine kostenfreie Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Muss ich für die Reha extra Urlaub nehmen?

Nein, während einer bewilligten Reha-Maßnahme gelten Sie in der Regel als arbeitsunfähig beziehungsweise die Zeit wird entsprechend der Zuständigkeit des Kostenträgers abgesichert, nicht als regulärer Urlaub.

Gibt es Reha-Angebote speziell für Kinder und Jugendliche?

Ja, die Kinder- und Jugendrehabilitation behandelt chronisch kranke Kinder und Jugendliche, etwa bei Asthma, Neurodermitis, Adipositas oder Diabetes Typ 1, meist mit begleitendem Schulunterricht während der Reha-Zeit.

Kann privat Versicherten eine Reha verweigert werden?

Privat Krankenversicherte haben Anspruch gemäß ihrem Versicherungstarif. Die Bedingungen unterscheiden sich zwischen Tarifen, weshalb eine Klärung mit dem Versicherer vor der Antragstellung sinnvoll ist.

Wer ist für meinen Reha-Antrag zuständig?

Das hängt von Erwerbsstatus und Diagnose ab: Bei Erwerbstätigen mit ausreichenden Pflichtbeitragszeiten meist die Deutsche Rentenversicherung, sonst die gesetzliche Krankenkasse, bei Arbeitsunfällen die Berufsgenossenschaft. Ist die Zuständigkeit unklar, muss der zuerst angefragte Träger innerhalb von zwei Wochen weiterleiten.